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Recht & Steuern

Grundsteuer Rheinland-Pfalz: Berechnung & Hebesätze

Grundsteuer in Rheinland-Pfalz: Formel, Hebesätze in Trier und im Hochwald, wer beim Verkauf zahlt. Lassen Sie Ihren Immobilienwert kostenlos prüfen.

Sandro Mezzarano30. Juli 202613 Min. Lesezeit

Grundsteuer in Rheinland-Pfalz: Berechnung, Hebesätze und was beim Verkauf gilt

Die Grundsteuer in Rheinland-Pfalz wird seit dem 1. Januar 2025 nach dem Bundesmodell berechnet: Grundsteuerwert mal Steuermesszahl mal Hebesatz der Gemeinde. Für Wohngrundstücke liegt die Messzahl bei 0,031 Prozent, den Hebesatz legt jede Gemeinde selbst fest. Er reicht in unserer Region von rund 465 bis über 700 Prozent. Wer im Laufe eines Jahres verkauft, bleibt gegenüber der Gemeinde trotzdem für das ganze Jahr Schuldner der Steuer. Das ist der Punkt, an dem es bei Übergaben regelmäßig hakt.

Ich bin Sandro Mezzarano, Immobilienberater mit Sitz in Hermeskeil. Die Grundsteuerreform beschäftigt hier im Hochwald, in Trier und an der Mosel gerade fast jeden Eigentümer, den ich treffe. Die Bescheide sehen anders aus als früher, die Beträge haben sich verschoben, und beim Verkauf tauchen Fragen auf, die vorher niemand gestellt hat. Ich gehe der Reihe nach durch, was gilt.

Was sich mit der Grundsteuerreform in Rheinland-Pfalz geändert hat

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018. Die alten Einheitswerte stammten in Westdeutschland aus dem Jahr 1964 und bildeten die tatsächlichen Wertverhältnisse längst nicht mehr ab. Zwei gleich große Häuser konnten unterschiedlich hoch besteuert werden, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gab. Das musste neu geregelt werden.

Rheinland-Pfalz hat sich für das Bundesmodell entschieden und kein eigenes Landesmodell entwickelt (Quelle: Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz). Das ist für Eigentümer eher eine gute Nachricht, weil die Regeln denen in zehn weiteren Bundesländern entsprechen und die Rechtsprechung dazu einheitlich läuft.

Das Bundesmodell ist wertabhängig. In die Bewertung eines Wohngrundstücks fließen der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche, die Gebäudeart, das Baujahr und eine statistische Nettokaltmiete ein. Bei Gewerbeobjekten tritt an die Stelle der Miete der gewöhnliche Herstellungswert. Wichtig für das Verständnis: Der so ermittelte Grundsteuerwert ist keine Verkehrswertermittlung. Er folgt einem typisierten Verfahren und liegt bei den meisten Bestandsimmobilien in unserer Region deutlich unter dem, was am Markt erzielbar wäre.

Grundsteuer berechnen: die Formel und ein Beispiel aus dem Hochwald

Die Berechnung läuft in drei Stufen:

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz = jährliche Grundsteuer

Die Steuermesszahl beträgt bei Wohngrundstücken 0,031 Prozent, bei Geschäftsgrundstücken und sonstigen bebauten Grundstücken 0,034 Prozent. Für Baudenkmäler sieht das Grundsteuergesetz eine Ermäßigung von 10 Prozent auf die Messzahl vor, was bei den denkmalgeschützten Hofstellen und Fachwerkhäusern in der Eifel und im Hochwald durchaus vorkommt.

Ein Rechenbeispiel für ein Einfamilienhaus in Hermeskeil mit einem festgestellten Grundsteuerwert von 180.000 Euro:

  • 180.000 Euro × 0,031 Prozent = 55,80 Euro Grundsteuermessbetrag
  • 55,80 Euro × 545 Prozent Hebesatz = 304,11 Euro Grundsteuer im Jahr

Und dieselbe Rechnung für eine Eigentumswohnung in Trier mit einem Grundsteuerwert von 150.000 Euro:

  • 150.000 Euro × 0,031 Prozent = 46,50 Euro Grundsteuermessbetrag
  • 46,50 Euro × 600 Prozent Hebesatz = 279,00 Euro Grundsteuer im Jahr

Sie sehen: Die Steuermesszahl ist bundeseinheitlich, der Grundsteuerwert kommt vom Finanzamt, und die einzige Stellschraube, an der vor Ort gedreht wird, ist der Hebesatz. Deshalb lohnt der Blick auf die eigene Gemeinde.

Wie der Bodenrichtwert zustande kommt, der in Ihren Grundsteuerwert eingeflossen ist, und wo Sie ihn für Ihr Grundstück nachschlagen, habe ich gesondert erklärt: [INTERNER LINK: "Bodenrichtwert in Rheinland-Pfalz" -> /bodenrichtwert-rheinland-pfalz/].

Hebesätze in der Region: Hermeskeil, Trier, Wittlich, Bitburg

Der Hebesatz für die Grundsteuer B, also für bebaute und bebaubare Grundstücke, wird vom Gemeinde- oder Stadtrat beschlossen. Er unterscheidet sich in unserer Region erheblich:

KommuneHebesatz Grundsteuer BStand
Stadt Hermeskeil545 %2026
Stadt Trier600 %seit 2025
Stadt Wittlich620 %2025
Stadt Bitburg700 %2025
Ortsgemeinden VG Hermeskeil465 bis 545 %2026
Quellen: Verbandsgemeinde Hermeskeil, Stadt Trier, IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz. Bitte prüfen Sie den aktuellen Wert für Ihre Gemeinde selbst, etwa auf der Seite Ihrer Verbandsgemeinde. Hebesätze werden mit dem Haushalt jährlich neu beschlossen, und die Angaben oben können in Ihrer Kommune inzwischen überholt sein.

Zwei Entwicklungen sollten Sie dabei kennen.

Der Nivellierungssatz von 465 Prozent. Das Land verteilt Schlüsselzuweisungen an die Kommunen und rechnet dabei mit einem angenommenen Hebesatz, dem Nivellierungssatz. Er liegt seit Anfang 2023 bei 465 Prozent für die Grundsteuer B. Wer darunter bleibt, bekommt trotzdem nur die Zuweisung, die einer Gemeinde mit 465 Prozent zusteht, und verzichtet damit faktisch auf Geld. Das erklärt, warum in den vergangenen Jahren so viele Gemeinden im Land nach oben gegangen sind. Der landesweite Durchschnitt lag schon 2023 bei 481 Prozent (Quelle: Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz), und in vielen Kommunen ist er seither weiter gestiegen.

Gesplittete Hebesätze seit 2025. Im Februar 2025 hat das Land den Kommunen erlaubt, innerhalb der Grundsteuer B unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke festzusetzen. Nach einer Auswertung der IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz hatten davon 12 von 41 Kommunen mit mindestens 10.000 Einwohnern Gebrauch gemacht. Falls Ihre Gemeinde splittet, gilt für Ihr selbst genutztes Haus ein anderer Satz als für das Ladenlokal in derselben Straße.

Das Land hat den Kommunen außerdem eine Liste aufkommensneutraler Hebesätze an die Hand gegeben. Sie zeigt, welcher Satz nötig wäre, damit eine Gemeinde nach der Reform genauso viel einnimmt wie 2024. Sie ist eine Orientierungshilfe, keine Vorgabe. Ob eine Kommune sich daran hält, entscheidet sie selbst.

Grundsteuer beim Hausverkauf: Wer zahlt im Jahr des Eigentümerwechsels?

Das ist die Frage, die mir am häufigsten gestellt wird, und die Antwort überrascht fast jeden.

Maßgeblich ist allein der 1. Januar. Wem das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres steuerlich zugerechnet war, der schuldet der Gemeinde die Grundsteuer für dieses gesamte Jahr. Verkaufen Sie im Mai, bekommen Sie den Grundsteuerbescheid für das laufende Jahr trotzdem noch komplett, und Sie müssen ihn auch bezahlen. Das Finanzamt schreibt den neuen Eigentümer erst zum 1. Januar des Folgejahres um. Der Fachbegriff dafür ist Zurechnungsfortschreibung.

Der Kaufvertrag regelt nur das Innenverhältnis. In fast jedem Kaufvertrag steht eine Klausel, nach der die laufenden Lasten ab dem Tag des Besitzübergangs auf den Käufer übergehen. Der Käufer erstattet dem Verkäufer also den anteiligen Betrag ab Übergabe. Diese Vereinbarung gilt zwischen den Parteien, sie ändert aber nichts daran, wen die Gemeinde in Anspruch nimmt. Wenn der Käufer nicht erstattet, holt sich die Gemeinde das Geld weiter beim Verkäufer.

In der Praxis ist das die eine Zahl, die bei der Übergabe gern untergeht. Bei einer Übergabe in Schweich stellte sich beim Termin heraus, dass die Verkäuferin den Grundsteuerbescheid gar nicht dabei hatte und niemand wusste, wie hoch der Jahresbetrag überhaupt war. Wir haben die Abrechnung dann zwei Wochen später nachgeholt, was für beide Seiten unnötiger Aufwand war. Seitdem steht der aktuelle Grundsteuerbescheid bei mir fest auf der Unterlagenliste, gleich neben Energieausweis und Grundbuchauszug. Welche Papiere sonst noch dazugehören, steht im Ratgeber [INTERNER LINK: "Immobilie verkaufen: Ablauf in 10 Schritten" -> /immobilie-verkaufen-ablauf/].

Mein Rat für Verkäufer: Legen Sie den letzten Grundsteuerbescheid zu Ihren Verkaufsunterlagen und sprechen Sie die tagesgenaue Aufteilung vor dem Notartermin an, nicht danach. Und behalten Sie im Kopf, dass Sie im Verkaufsjahr formal weiter in der Pflicht sind.

Was Käufer einplanen sollten

Für Käufer ist die Grundsteuer ein laufender Posten, kein einmaliger. Sie hat mit der Grunderwerbsteuer nichts zu tun, auch wenn die Namen sich ähneln. Die Grunderwerbsteuer fällt einmalig beim Kauf an und beträgt in Rheinland-Pfalz 5,0 Prozent des Kaufpreises. Die Grundsteuer zahlen Sie jedes Jahr, solange Ihnen die Immobilie gehört. Die Details zur einmaligen Steuer finden Sie hier: [INTERNER LINK: "Grunderwerbsteuer in Rheinland-Pfalz" -> /grunderwerbsteuer-rheinland-pfalz/]. Den vollständigen Überblick über alle einmaligen Kosten beim Kauf gibt es unter [INTERNER LINK: "Kaufnebenkosten in Rheinland-Pfalz" -> /kaufnebenkosten-rheinland-pfalz/].

Praktisch heißt das: Fragen Sie schon bei der Besichtigung nach der aktuellen Jahresgrundsteuer. Zwischen einer Gemeinde mit 465 Prozent und einer mit 700 Prozent liegt bei identischem Grundsteuerwert ein Unterschied von rund 50 Prozent in der Jahresbelastung. Bei den Beträgen, um die es geht, wirft das keine Finanzierung um. Es gehört aber in eine ehrliche Kalkulation der Unterhaltskosten, zusammen mit Gebäudeversicherung, Instandhaltungsrücklage, Schornsteinfeger, Abfall- und Abwassergebühren und bei Wohnungseigentum dem Hausgeld.

Interessenten aus Luxemburg fragen mich danach übrigens fast nie. Wer dort arbeitet und im Raum Saarburg oder Konz kauft, hat die laufende Grundsteuer selten auf dem Zettel, weil das Steuersystem im Großherzogtum anders funktioniert. Ich spreche den Posten deshalb inzwischen von mir aus an.

Wenn sich etwas ändert: die Anzeigepflicht

Ein Punkt, den viele Eigentümer nicht auf dem Schirm haben: Sie müssen wertrelevante Änderungen von sich aus beim Finanzamt anzeigen. Grundlage sind § 228 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes und § 19 des Grundsteuergesetzes.

Anzeigepflichtig ist zum Beispiel ein Anbau, der Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnraum, der Abriss eines Gebäudes oder die Umwandlung von Wohn- in Gewerbefläche. Ein Eigentümerwechsel selbst muss nicht gemeldet werden, den erfährt das Finanzamt über den Notar.

Die Frist: Änderungen ab dem Kalenderjahr 2025 sind bis zum 31. März des Folgejahres anzuzeigen (Quelle: Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz). Wer eine Änderung verschweigt, riskiert eine Nachfestsetzung und im ungünstigen Fall ein Verspätungsgeld. Der umgekehrte Fall ist ebenso relevant: Ein Abriss senkt den Wert, und wenn Sie ihn nicht melden, zahlen Sie weiter zu viel.

Grundsteuerbescheid prüfen: Wann sich ein Einspruch lohnt

Sie bekommen nicht einen Bescheid, sondern drei, und das sorgt für Verwirrung. Zwei kommen vom Finanzamt, einer von der Gemeinde:

  • Grundsteuerwertbescheid (Finanzamt): stellt den Wert Ihres Grundstücks fest.
  • Grundsteuermessbescheid (Finanzamt): wendet die Steuermesszahl auf diesen Wert an.
  • Grundsteuerbescheid (Gemeinde oder Verbandsgemeinde): multipliziert den Messbetrag mit dem Hebesatz und fordert das Geld an.

Entscheidend ist der erste. Der Grundsteuerwertbescheid ist der Grundlagenbescheid, alles Weitere folgt daraus automatisch. Wenn Sie den Wert für falsch halten, müssen Sie gegen diesen Bescheid vorgehen, und zwar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Ein Widerspruch bei der Gemeinde gegen die Höhe des Werts läuft ins Leere, dort kann niemand daran etwas ändern.

Lohnend ist die Prüfung vor allem bei den harten Daten: Stimmen Wohnfläche, Baujahr, Grundstücksgröße und Gebäudeart? Gerade die Wohnfläche wird in Erklärungen oft aus alten Unterlagen übernommen, obwohl sie nach heutiger Berechnung niedriger liegt. Was tatsächlich dazuzählt, habe ich hier aufgeschlüsselt: [INTERNER LINK: "Wohnfläche berechnen: Was zählt dazu und was nicht" -> /wohnflaeche-berechnen/].

Seit 2024 gibt es zusätzlich einen Weg für krasse Ausreißer. Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Beschlüssen vom 27. Mai 2024 (II B 78/23 und II B 79/23) klargestellt, dass Eigentümer im Einzelfall einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen können müssen. Die Finanzverwaltung hat darauf mit gleich lautenden Ländererlassen vom 24. Juni 2024 reagiert. Als Richtschnur gilt: Der festgestellte Wert muss den nachgewiesenen tatsächlichen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigen. Das ist eine hohe Hürde und trifft eher das stark sanierungsbedürftige Objekt in schwieriger Lage als das gepflegte Einfamilienhaus. Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Fall dazugehört, sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, bevor Sie ein Gutachten in Auftrag geben. Die Kosten dafür tragen Sie selbst.

Häufige Fragen zur Grundsteuer in Rheinland-Pfalz

Nach welchem Modell wird die Grundsteuer in Rheinland-Pfalz berechnet? Rheinland-Pfalz wendet das wertabhängige Bundesmodell an, seit dem 1. Januar 2025. Ein eigenes Landesmodell wie Bayern, Hamburg oder Baden-Württemberg gibt es hier nicht.

Wie hoch ist die Grundsteuer für ein Einfamilienhaus? Das hängt vom Grundsteuerwert und vom Hebesatz Ihrer Gemeinde ab. Für ein Haus mit einem Grundsteuerwert von 180.000 Euro in einer Gemeinde mit 545 Prozent Hebesatz sind es rund 304 Euro im Jahr. Bei 700 Prozent wären es knapp 391 Euro. Ihren persönlichen Wert lesen Sie im Grundsteuermessbescheid ab und multiplizieren ihn mit dem Hebesatz Ihrer Gemeinde.

Wer zahlt die Grundsteuer im Jahr des Verkaufs? Gegenüber der Gemeinde derjenige, dem die Immobilie am 1. Januar dieses Jahres zugerechnet war, also in aller Regel der Verkäufer. Im Kaufvertrag wird üblicherweise vereinbart, dass der Käufer ab dem Tag der Übergabe den anteiligen Betrag erstattet. Diese Abrede wirkt aber nur zwischen den Parteien.

Kann ich gegen den Grundsteuerbescheid Einspruch einlegen? Gegen die Höhe des Werts richtet sich der Einspruch immer an das Finanzamt und gegen den Grundsteuerwertbescheid, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Gegen den Hebesatz selbst können Sie nicht vorgehen, das ist eine kommunalpolitische Entscheidung.

Muss ich einen Dachausbau dem Finanzamt melden? Ja. Wertrelevante Änderungen wie ein Anbau, ein Dachausbau zu Wohnraum oder ein Abriss sind nach § 228 Bewertungsgesetz anzuzeigen, bis zum 31. März des Jahres nach der Änderung.

Wenn Sie wissen wollen, was Ihre Immobilie heute wert ist

Der Grundsteuerwert vom Finanzamt sagt Ihnen wenig darüber, was Ihr Haus am Markt bringt. Er stammt aus einem typisierten Massenverfahren und liegt bei den meisten Objekten im Hochwald, an der Mosel und in der Eifel spürbar unter dem erzielbaren Preis. Wer aus dem Grundsteuerbescheid auf den Verkaufswert schließt, verschätzt sich in beide Richtungen.

Als Sprengnetter-zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung sage ich Ihnen, was Ihre Immobilie tatsächlich wert ist, und zwar bevor Sie eine Entscheidung treffen. Eine erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich: [INTERNER LINK: "kostenlose Wertermittlung" -> /bewerten/]. Wenn Sie lieber persönlich sprechen wollen, erreichen Sie mich über die [INTERNER LINK: "Kontaktseite" -> /kontakt/] oder unter 06503 9523963. Ehrlichkeit hat ein Zuhause, und dazu gehört auch, Ihnen zu sagen, wenn eine Zahl nichts taugt.

Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihre persönliche steuerliche Situation und für ein Vorgehen gegen einen Bescheid wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder an Ihr zuständiges Finanzamt.

Autor: Sandro Mezzarano. Selbstständiger Handelsvertreter der Wüstenrot Immobilien GmbH, zertifizierter Immobilienmakler (IHK Bonn) und Sprengnetter-zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung mit Sitz in Hermeskeil. Über 16 Jahre Erfahrung im Raum Hochwald, Trier und Mosel. Ausgezeichnet von Focus Money 2025 (höchste Beratungskompetenz) und Handelsblatt 2025 (exzellente Kundenberatung).

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