Immobilie vererben oder verschenken: Was wirklich zählt
Schenkung oder Erbfall? Freibeträge, Nießbrauch, Pflichtteil und die Reformpläne 2026, mit Rechenbeispielen aus dem Raum Trier. Jetzt Wert ermitteln.
Immobilie vererben oder verschenken: Was wirklich zählt
Wer seine Immobilie vererben oder verschenken will, hört fast immer denselben Satz: Schenken ist steuerlich günstiger. Das stimmt, aber nur oberhalb einer bestimmten Wertgrenze. Freibeträge und Steuersätze sind bei Schenkung und Erbschaft identisch. Der einzige echte steuerliche Unterschied ist die Zehnjahresregel: Nur wer zu Lebzeiten überträgt, kann denselben Freibetrag mehrfach nutzen.
Und genau da wird es für die Region interessant. Bei einem Einfamilienhaus im Hochwald für 250.000 Euro und einem Kind fällt in beiden Fällen kein Cent Steuer an. Bei einem Haus in Trier-Olewig für 500.000 Euro sieht die Rechnung anders aus. Das sehe ich in meiner täglichen Arbeit zwischen Hermeskeil und Trier regelmäßig: Eigentümer kommen mit der Steuerfrage zu mir, und nach zehn Minuten stellt sich heraus, dass die Steuer bei ihnen gar keine Rolle spielt. Die eigentliche Frage ist eine andere.
Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer: dieselben Freibeträge
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz behandelt beide Wege nach denselben Regeln. Der Freibetrag für eine Immobilie hängt nicht davon ab, ob sie verschenkt oder vererbt wird, sondern allein vom Verwandtschaftsgrad:
| Verhältnis zum Übertragenden | Freibetrag im Erbfall | Freibetrag bei Schenkung |
|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | 500.000 € |
| Kind, Stiefkind (je Elternteil) | 400.000 € | 400.000 € |
| Enkel | 200.000 € | 200.000 € |
| Eltern, Großeltern | 100.000 € | 20.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder | 20.000 € | 20.000 € |
| Nicht verwandte Personen | 20.000 € | 20.000 € |
Zwei Punkte, die in der Praxis für die meisten Rechnungen entscheidend sind: Der Freibetrag gilt je Empfänger, und er gilt je Übertragendem. Zwei Eltern mit zwei Kindern können also vier Freibeträge von je 400.000 Euro einsetzen. Auf den Betrag oberhalb des Freibetrags fallen in Steuerklasse I 7 Prozent bis 75.000 Euro, 11 Prozent bis 300.000 Euro, 15 Prozent bis 600.000 Euro und 19 Prozent bis 6 Millionen Euro an.
Immobilie vererben oder verschenken: der eine Unterschied, der zählt
Die Zehnjahresregel nach § 14 ErbStG rechnet alle Übertragungen zwischen zwei Personen innerhalb von zehn Jahren zusammen. Nach Ablauf der zehn Jahre entsteht der Freibetrag neu. Ein Erbfall tritt genau einmal ein, eine Schenkung können Sie zeitlich staffeln. Das ist der ganze steuerliche Vorteil, und bei größeren Werten ist er beträchtlich.
Ein Rechenbeispiel aus Trier: Ein Reihenhaus in einer guten Lage kommt bei den aktuellen Preisen um 3.200 Euro pro Quadratmeter und 160 Quadratmetern auf rund 512.000 Euro. Steht nur ein Elternteil im Grundbuch und gibt es ein Kind, liegen 112.000 Euro über dem Freibetrag. Bei 11 Prozent sind das 12.320 Euro Steuer. Überträgt derselbe Elternteil in zwei Schritten mit zehn Jahren Abstand, bleibt nichts übrig zu versteuern. Stehen beide Eltern zu je 50 Prozent im Grundbuch, sind es je 256.000 Euro und die Steuer entfällt schon ohne jede Staffelung.
Deshalb lohnt sich vor jeder Planung ein Blick ins Grundbuch. Wer dort eingetragen ist, entscheidet über die Zahl der nutzbaren Freibeträge, und das ist häufig der größere Hebel als die Frage Schenkung oder Erbfall.
Ein zweiter Effekt kommt hinzu: Was heute übertragen wird, wächst ab jetzt im Vermögen des Kindes. Wertsteigerungen der nächsten fünfzehn Jahre laufen an der Erbschaftsteuer vorbei.
Der ehrliche Check: bei vielen Häusern in der Region ist die Steuer kein Thema
Jetzt der Teil, den Sie in den meisten Ratgebern nicht lesen. Ein Einfamilienhaus in Reinsfeld, Damflos oder Beuren liegt bei etwa 1.800 bis 2.400 Euro pro Quadratmeter. Ein Haus mit 140 Quadratmetern landet damit bei ungefähr 280.000 Euro. Ein Kind, ein Freibetrag von 400.000 Euro, und das Thema ist erledigt. Ob Sie schenken oder vererben, macht steuerlich keinen Unterschied.
Anders sieht es in Trier aus, in den Mosel-Toplagen zwischen Schweich und Bernkastel-Kues und bei Objekten mit großem Grundstück oder mehreren Wohneinheiten. Dort lohnt das Rechnen tatsächlich.
Eine Warnung dazu: Der Wert, mit dem das Finanzamt arbeitet, ist nicht Ihr Bauchgefühl und auch nicht der Preis, den Sie am Markt erzielen würden. Das Finanzamt bewertet nach §§ 176 ff. BewG typisiert, je nach Objektart im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Dieser Grundbesitzwert kann deutlich über dem realistischen Marktwert liegen. Nach § 198 BewG dürfen Sie einen niedrigeren Wert nachweisen, in der Regel über ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten. Wie das im Erbfall funktioniert, habe ich im Beitrag [INTERNER LINK: "Geerbtes Haus verkaufen: Steuern, Fristen und der richtige Zeitpunkt" -> /geerbtes-haus-verkaufen/] ausführlich beschrieben. Bei einer Schenkung gilt derselbe Mechanismus, nur mit dem Vorteil, dass Sie den Zeitpunkt selbst wählen und die Bewertung vorher klären können.
Als Sprengnetter-zertifizierter Sachverständiger sehe ich diese Lücke zwischen typisiertem Grundbesitzwert und tatsächlichem Marktwert vor allem bei zwei Objekttypen: bei älteren Bestandshäusern mit erheblichem Sanierungsstau und bei Hofstellen mit viel Nebengebäude, das im Sachwertverfahren mitzählt, am Markt aber kaum etwas bringt.
Nießbrauch und Wohnrecht: übertragen und wohnen bleiben
Der häufigste Grund, warum Eigentümer eine Übertragung scheuen, ist die Sorge, das eigene Zuhause aus der Hand zu geben. Dafür gibt es zwei Instrumente, die sich deutlich unterscheiden.
Nießbrauch nach §§ 1030 ff. BGB ist das umfassende Nutzungsrecht. Sie dürfen selbst wohnen, Sie dürfen aber auch vermieten und die Mieteinnahmen behalten.
Wohnrecht nach § 1093 BGB erlaubt nur die eigene Nutzung. Vermieten ist damit nicht möglich.
Beide Rechte werden im Grundbuch eingetragen und mindern den Wert der Schenkung. Der Kapitalwert des Rechts wird nach § 10 Abs. 1 ErbStG vom Steuerwert abgezogen. Berechnet wird er als Jahreswert multipliziert mit einem Vervielfältiger nach § 14 BewG. Der Jahreswert ist die ortsübliche Jahresmiete, begrenzt auf den 18,6ten Teil des Steuerwerts (§ 16 BewG). Die Vervielfältiger gibt das Bundesfinanzministerium jährlich bekannt; für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026 gilt das BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025 (Az. IV D 4 - S 3104/00002/013/003) auf Basis der Sterbetafel 2022/2024 und eines Zinsfußes von 5,5 Prozent.
Ein Beispiel von der Mosel: Ein Haus in Schweich mit einem Steuerwert von 400.000 Euro, ortsübliche Jahresmiete 12.000 Euro. Die Kappungsgrenze läge bei rund 21.500 Euro, die 12.000 Euro sind also ansetzbar. Bei einer 70-jährigen Nießbrauchsberechtigten liegt der Vervielfältiger nach der aktuellen BMF-Tabelle bei rund 11. Der Kapitalwert des Nießbrauchs beträgt damit etwa 132.000 Euro, der steuerliche Wert der Schenkung sinkt auf rund 268.000 Euro. Bei einem Kind bleibt die Übertragung steuerfrei, obwohl das Haus 400.000 Euro wert ist. Den genauen Vervielfältiger für Ihr Geburtsjahr und Geschlecht entnimmt Ihr Steuerberater der BMF-Tabelle.
Der eigentliche Hebel in dieser Rechnung ist der Jahreswert, und der wird in der Praxis oft geschätzt statt belegt. Eine nachvollziehbar hergeleitete ortsübliche Miete ist hier mehr wert als jede Verhandlung mit dem Finanzamt hinterher.
Nießbrauch hat allerdings Nebenwirkungen. Das Kind ist Eigentümer, kann die Immobilie faktisch aber nicht verkaufen und sie auch nur schwer als Sicherheit für eine Finanzierung einsetzen. Und beim Pflichtteil wird das Recht zum Problem, dazu gleich mehr. Wenn Sie über eine Übertragung gegen Geld nachdenken statt über eine Schenkung, lohnt der Vergleich mit den Verrentungsmodellen, die ich im Beitrag [INTERNER LINK: "Haus teilverkaufen: Ehrliche Einschätzung und die besseren Wege" -> /haus-teilverkaufen/] gegenübergestellt habe.
Die zwei Zehnjahresfristen, die oft verwechselt werden
Bei Schenkungen laufen zwei völlig verschiedene Zehnjahresfristen, und sie werden regelmäßig in einen Topf geworfen.
Erste Frist: der Pflichtteil. Wer ein Kind bei der Übertragung übergeht, muss mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB rechnen. Ein übergangener Pflichtteilsberechtigter kann eine Schenkung noch zehn Jahre lang in seine Berechnung einbeziehen, wobei der anzurechnende Betrag pro vollem Jahr um ein Zehntel abschmilzt. Hier liegt eine Falle, die ich in Schenkungsverträgen immer wieder sehe: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29. Juni 2016 (IV ZR 474/15) entschieden, dass die Abschmelzungsfrist bei einem vorbehaltenen Nießbrauch überhaupt nicht anläuft, solange das Recht besteht. Wer sich den vollen Nießbrauch vorbehält, hält den Pflichtteilsergänzungsanspruch damit auf unbestimmte Zeit am Leben. Nur bei einem untergeordneten Wohnrecht an einem kleinen Teil des Hauses beurteilen Gerichte das anders.
Zweite Frist: die Rückforderung. Verarmt der Schenker, kann er das Geschenk nach § 528 BGB zurückfordern. Nach § 529 Abs. 1 BGB ist das ausgeschlossen, wenn seit der Leistung zehn Jahre verstrichen sind. Bei Immobilien beginnt diese Frist mit dem Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt. Praktisch relevant wird das im Pflegefall: Reicht das eigene Einkommen für das Heim nicht, kann das Sozialamt den Rückforderungsanspruch nach § 93 SGB XII auf sich überleiten und beim Kind geltend machen. Innerhalb der zehn Jahre steht die verschenkte Immobilie also faktisch weiter im Risiko.
Diese beiden Fristen sind der Grund, warum ich Eigentümern rate, nicht auf die Steuerfrage zu starren. Wer die Steuer optimiert und dabei den Pflichtteil oder den Pflegefall übersieht, hat am Ende nichts gewonnen.
Was es kostet, ein Haus zu Lebzeiten zu überschreiben
Die gute Nachricht zuerst: Grunderwerbsteuer fällt nicht an. Schenkungen sind nach § 3 Nr. 2 GrEStG befreit, Übertragungen an Verwandte in gerader Linie zusätzlich nach § 3 Nr. 6 GrEStG. In Rheinland-Pfalz liegt der Satz bei 5,0 Prozent; bei einem Wert von 300.000 Euro wären das 15.000 Euro, die bei der Übertragung an das eigene Kind entfallen. Die Einzelheiten habe ich im Beitrag [INTERNER LINK: "Grunderwerbsteuer in Rheinland-Pfalz: Höhe, Berechnung, Tipps" -> /grunderwerbsteuer-rheinland-pfalz/] zusammengestellt.
Am Notar kommen Sie dagegen nicht vorbei. Die Übertragung muss beurkundet werden (§ 311b BGB), die Gebühren richten sich nach dem GNotKG und dem Wert der Immobilie. Bei 300.000 Euro sollten Sie mit etwa 2.500 bis 3.500 Euro für Beurkundung, Eigentumsumschreibung und Eintragung des Nießbrauchs rechnen. Im Erbfall entfällt dieser Posten größtenteils, weil die Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei ist. Wer also nur auf die Nebenkosten schaut, fährt mit dem Erbfall billiger.
Ein Detail, das gern untergeht, betrifft die Spekulationssteuer. Eine Schenkung ist keine Veräußerung und löst deshalb keine Steuer nach § 23 EStG aus. Das Kind tritt aber in die Fußstapfen des Schenkers: Für die Zehnjahresfrist zählt der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt. Wer ein 2019 gekauftes Objekt heute überträgt, gibt eine bereits weit gelaufene Frist mit. Verkauft das Kind später innerhalb dieser Frist, wird der Gewinn versteuert.
Beim selbst genutzten Familienheim gibt es außerdem eine Asymmetrie, die viele überrascht. Die Schenkung an den Ehegatten ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG vollständig steuerfrei, ohne Wertgrenze und ohne Behaltensfrist. Für Kinder gilt das nicht: Die Familienheim-Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG greift ausschließlich im Erbfall, ist auf 200 Quadratmeter Wohnfläche begrenzt und verlangt zehn Jahre Selbstnutzung durch das Kind. Bei einem wertvollen Familienheim und Kindern als Empfängern kann der Erbfall deshalb der günstigere Weg sein. Das ist der klarste Fall, in dem sich die verbreitete Empfehlung „schenken statt vererben" umdreht.
Wenn das Kind in Luxemburg lebt
Dieser Fall begegnet mir im Raum Trier, Saarburg und Konz häufiger als sonst irgendwo: Die Eltern wohnen in Deutschland, das Kind arbeitet und lebt in Luxemburg. Wer eine Immobilie an Kinder übertragen will, die im Ausland leben, sollte zwei Dinge auseinanderhalten.
Für die deutsche Schenkungsteuer bleibt die Immobilie deutsches Inlandsvermögen, unabhängig davon, wo das Kind wohnt. Solange mindestens ein Beteiligter in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, gilt der Schenkungsteuer-Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil unverändert. Nur wenn beide Seiten Deutschland verlassen haben und lediglich die Immobilie hier liegt, greift die beschränkte Steuerpflicht: Dann wird der Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG anteilig gekürzt, im Verhältnis des deutschen Inlandsvermögens zum gesamten übertragenen Vermögen.
Luxemburg selbst erhebt in gerader Linie auf geerbtes Immobilienvermögen keine Erbschaftsteuer. Diese Regel übertragen Betroffene regelmäßig fälschlich auf das Haus in Deutschland. Immobilien werden im Belegenheitsstaat besteuert, das Haus in Trier oder Konz fällt also unter deutsches Recht. Ein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaften und Schenkungen besteht zwischen Deutschland und Luxemburg nicht, anders als bei der Einkommensteuer. Wer grenzüberschreitend plant, braucht deshalb einen Steuerberater mit Cross-Border-Erfahrung und sollte sich nicht auf eine der beiden nationalen Regeln allein verlassen.
Ein Fall aus Reinsfeld
Vergangenen Herbst saßen zwei Eheleute aus Reinsfeld bei mir am Tisch, 71 und 68 Jahre alt, mit ihrem Elternhaus aus den Siebzigern und zwei Töchtern. Die eine arbeitet in Luxemburg und wollte das Haus behalten, die andere lebt im Rheinland und hätte lieber Geld gesehen. Der Plan der Eltern war, beiden je die Hälfte zu überschreiben, aus Gerechtigkeitsgefühl.
Steuerlich war das komplett irrelevant, das Haus lag deutlich unter zwei Freibeträgen. Das Problem war ein anderes: Zwei Miteigentümerinnen mit gegenläufigen Interessen sind ein Konflikt mit Ansage. In einer Bruchteilsgemeinschaft kann jede Seite nach § 753 BGB die Teilungsversteigerung beantragen, und dann entscheidet das Amtsgericht über das Elternhaus statt der Familie. Wir haben es deshalb anders gelöst. Das Haus ging an die Tochter aus Luxemburg, die Eltern behielten den Nießbrauch, und die Schwester erhielt eine Ausgleichszahlung, die im Notarvertrag festgehalten und auf ihren Pflichtteil angerechnet wurde.
Damit das trägt, musste der Betrag stimmen. Zu niedrig, und die Schwester fühlt sich übergangen; zu hoch, und die andere Tochter kann es nicht finanzieren. Wir haben also zuerst den Verkehrswert ermittelt und den Ausgleich darauf aufgebaut. Diese Bewertung war der eigentliche Schlüssel des ganzen Vorgangs, nicht die Steuerberechnung.
Reformlage 2026: warum das Zeitfenster gerade offen ist
Im Januar 2026 hat die SPD ein Konzeptpapier zur Erbschaftsteuer vorgelegt. Vorgeschlagen wird ein einmaliger Lebensfreibetrag von 900.000 Euro für Übertragungen innerhalb der Familie und 100.000 Euro für alle anderen, dazu ein einheitlicher Freibetrag von 5 Millionen Euro für Betriebsvermögen. Der entscheidende Punkt für Immobilieneigentümer: Die Zehnjahresregel, mit der Freibeträge mehrfach genutzt werden können, würde nach diesem Konzept wegfallen.
Ich sage bewusst deutlich, wo wir stehen: Das ist ein Diskussionspapier, kein Gesetzentwurf. Eine Reform der Erbschaftsteuer steht nicht im Koalitionsvertrag, und der Vorschlag stößt beim Koalitionspartner auf Widerstand. Parallel wird für 2026 eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des geltenden Erbschaftsteuerrechts erwartet, die politisch vermutlich abgewartet wird.
Was das praktisch heißt: Niemand kann seriös sagen, wie die Regeln in drei Jahren aussehen. Wer eine Übertragung ohnehin plant und sie nur aus Unentschlossenheit vor sich herschiebt, sollte wissen, dass die heutige Rechtslage vergleichsweise günstig ist und die Diskussion in die andere Richtung läuft. Ein Grund zur Eile ist das nicht, ein Grund zur Entscheidung schon.
Was ich Eigentümern in der Region empfehle
- Wert ermitteln, bevor Sie rechnen. Ohne belastbaren Verkehrswert ist jede Steuerüberlegung Kaffeesatzleserei. Wie eine Bewertung abläuft, lesen Sie im Beitrag [INTERNER LINK: "Immobilienbewertung Trier: Was ist Ihr Haus wirklich wert?" -> /immobilienbewertung-trier/].
- Ins Grundbuch schauen. Wer eingetragen ist, entscheidet über die Zahl der nutzbaren Freibeträge. Bei nur einem eingetragenen Ehepartner lässt sich das oft noch korrigieren.
- Wert je Empfänger gegen den Freibetrag stellen. Liegt jeder Empfänger darunter, ist die Steuerfrage beantwortet und Sie können sich auf das Wesentliche konzentrieren.
- Ihr eigentliches Ziel benennen. Wohnen bleiben, Streit vermeiden, das Haus in der Familie halten, den Pflegefall absichern: Für jedes dieser Ziele gibt es eine andere Vertragsgestaltung.
- Notar und Steuerberater einbinden. Rückforderungsrechte, Anrechnung auf den Pflichtteil, Pflegeverpflichtungen und Ausgleichszahlungen gehören in den Vertrag, nicht in eine mündliche Absprache.
Ich bin Immobilienmakler, kein Steuerberater und kein Rechtsanwalt. Die steuerliche Gestaltung gehört in die Hände eines Steuerberaters, die Vertragsgestaltung in die eines Notars oder Fachanwalts für Erbrecht. Was ich beitrage, ist der Teil, auf dem beide aufbauen: ein belastbarer Wert und eine ehrliche Einschätzung, was Ihre Immobilie am Markt wirklich bringt.
Häufige Fragen
Ist eine Schenkung immer günstiger als eine Erbschaft? Nein. Bei Werten unterhalb der Freibeträge macht es steuerlich keinen Unterschied, und beim selbst genutzten Familienheim kann der Erbfall für Kinder sogar günstiger sein, weil die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bei einer Schenkung nicht greift. Der Vorteil der Schenkung liegt bei größeren Vermögen und langem Planungshorizont.
Wie oft kann ich den Freibetrag nutzen? Alle zehn Jahre neu, gerechnet zwischen denselben zwei Personen. Zwei Eltern können einem Kind also alle zehn Jahre zusammen 800.000 Euro steuerfrei übertragen. Bei einer Immobilie funktioniert das über die Übertragung von Teileigentumsanteilen in mehreren Schritten. Ob die Notarkosten für mehrere Beurkundungen den Steuervorteil rechtfertigen, ist eine Rechnung im Einzelfall.
Muss ich beim Verschenken Grunderwerbsteuer zahlen? Nein. Schenkungen sind nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, Übertragungen in gerader Linie zusätzlich nach § 3 Nr. 6 GrEStG. Die 5,0 Prozent, die in Rheinland-Pfalz bei einem Kauf anfallen würden, entfallen also.
Kann das Sozialamt die verschenkte Immobilie holen, wenn ich ins Pflegeheim komme? Innerhalb von zehn Jahren nach der Übertragung ja. Reicht Ihr Einkommen für die Pflegekosten nicht, entsteht ein Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB, den das Sozialamt nach § 93 SGB XII auf sich überleiten kann. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt. Nach Ablauf der zehn Jahre ist die Rückforderung nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. In der Praxis heißt das: Je früher Sie übertragen, desto eher ist diese Frist durch.
Was passiert, wenn ich ein Kind bewusst übergehe? Pflichtteilsberechtigte Kinder können eine Schenkung nach § 2325 BGB noch zehn Jahre lang in ihre Berechnung einbeziehen, mit einer Abschmelzung von einem Zehntel pro Jahr. Behalten Sie sich einen Nießbrauch vor, läuft diese Frist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gar nicht erst an. Wer Pflichtteilsansprüche gezielt reduzieren will, kommt an einem Fachanwalt für Erbrecht nicht vorbei.
Der Wert steht am Anfang, nicht am Ende
Ob Sie Ihre Immobilie vererben oder verschenken sollten, entscheidet keine Tabelle. Es entscheidet der Wert des Objekts, die Zahl der Empfänger, Ihr Alter und die Frage, was Ihnen wichtiger ist: ein paar Tausend Euro Steuer oder Ruhe in der Familie. Bei den meisten Häusern im Hochwald und in der Eifel lautet die Antwort auf den ersten Teil ohnehin null.
Was in jedem dieser Fälle am Anfang steht, ist derselbe Schritt. Ohne belastbaren Verkehrswert rechnen Sie mit Zahlen, die nichts bedeuten, und schließen Verträge über Ausgleichszahlungen, die niemand nachvollziehen kann. Diese Einschätzung erhalten Sie bei mir kostenlos und ohne Verpflichtung, über das Formular zur Wertermittlung oder im Gespräch unter 06503 9523963.
Wenn Sie eine Übertragung im Raum Hermeskeil, Trier, Saarburg oder an der Mosel planen, rufen Sie mich gern an. Ich sage Ihnen, was Ihre Immobilie wert ist, und ich sage Ihnen auch, wo Sie besser einen Steuerberater fragen. Ehrlichkeit hat ein Zuhause. Sie erreichen mich über die Kontaktseite oder per E-Mail an sandro.mezzarano@wuestenrot.de.
Über den Autor Sandro Mezzarano ist selbstständiger Handelsvertreter der Wüstenrot Immobilien GmbH mit Sitz in Hermeskeil, zertifizierter Immobilienmakler (IHK Bonn) und Sprengnetter-zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung in Bestand und Sanierung. Er begleitet Eigentümer und Kaufinteressenten im Hochwald, im Raum Trier-Saarburg und an der Mosel seit über 16 Jahren. Ausgezeichnet von Focus Money 2025 für höchste Beratungskompetenz und vom Handelsblatt 2025 für exzellente Kundenberatung.
Quellen: § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 4a und 4c, § 14, § 16 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG; §§ 176 ff., § 14, § 16, § 198 BewG; § 23 EStG; § 3 Nr. 2 und Nr. 6 GrEStG; §§ 311b, 528, 529, 753, 1030 ff., 1093, 2325 BGB; § 93 SGB XII; BGH, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15; BMF-Schreiben vom 21.10.2025, Az. IV D 4 - S 3104/00002/013/003 (Vervielfältiger ab 01.01.2026, Sterbetafel 2022/2024, Zinsfuß 5,5 %); GNotKG; SPD-Konzeptpapier zur Erbschaftsteuer, Januar 2026; Grunderwerbsteuersatz Rheinland-Pfalz 5,0 %; luxemburgisches Erbschaftsteuerrecht (Befreiung in gerader Linie für Immobilienvermögen); Preisniveau Hochwald und Trier auf Basis BORIS-RP und Gutachterausschuss Trier-Saarburg.
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